Kinderverdienst. Betrifft den vierten Artikel aus der Genfer Erklärung (1924): «Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und soll gegen jede Ausbeutung geschützt werden» (vergleiche Bildbeschreibung auf der Vorderseite der Kinderzeichnung).
Vergossener Milchkrug und heruntergefallener Kartoffelsack einer älteren Frau. Betrifft den fünften Artikel aus der Genfer Erklärung (1924): «Das Kind soll in dem Gedanken erzogen werden, seine besten Kräfte in den Dienst seiner Mitmenschen zu stellen» (vergleiche Bildbeschreibung auf der Vorderseite der Kinderzeichnung).
Strudel unter der Wasseroberfläche. Betrifft den dritten Artikel aus der Genfer Erklärung (1924): «Dem Kind soll in Zeiten der Not zuerst Hilfe zuteil werden» (vergleiche Bildbeschreibung auf der Vorderseite des Unterlageblattes).
Ein Mann mit einem amputierten Unterbein. Blindenabzeichen. Betrifft den fünften Artikel aus der Genfer Erklärung (1924): «Das Kind soll in dem Gedanken erzogen werden, seine besten Kräfte in den Dienst seiner Mitmenschen zu stellen» (vergleiche Bildbeschreibung auf der Vorderseite des Unterlageblattes).
Unten rechts sitzt ein Maler mit Staffelei, Palette und Pinseln. Auf seiner Leinwand ist ein Eisenbahnviadukt abgebildet. Im Bildhintergrund sind verschneite Berggipfel sichtbar.